Hundetrainer Zertifizierung
Bereits mehrfach berichteten wir über den Paragraphen 11 Abs. 1 Nr. 8f des Tierschutzgesetzes, der Hundetrainer auf den Prüfstand schickt.
Und es gibt täglich neue, skurrile und unvorstellbare Ereignisse, die das Leben der Hundetrainer aus deren Fugen hebelt.
Beispiellos schockierend ist der Fall von Frauke Sondermann.
Frauke ist seit 1998 Hundetrainerin, war Inhaberin der ersten Hundeschule in Hamm, arbeite für das Ordnungsamt und das Kreistierheim in Unna und war als Sachverständige nach dem Landeshundegesetz Nordrhein Westfalen tätig. Als Frau Sondermann ihre Tätigkeit als Hundetrainerin begann, gab es noch keine Ausbildungsinstitute für Hundetrainer. Der Lauf des Lebens verschlug sie nach Baden Württemberg und dank des neuen Gesetzes wurde auch sie zur Prüfung geladen. Eingereichte Unterlagen, Bestätigungen der Ämter, Ausbildungsstätten, Zertifikate und zahlreiche Urkunden interessierte das dortige Veterinäramt nicht. Frauke kämpfte für ihr Recht, schaltete einen Anwalt ein, reichte eine persönliche Petition beim Landtag in BaWü ein, schrieb verschiedene Abgeordnete des Landtags an. Doch alles erfolglos. Das Veterinäramt erkannte nichts von dem an, was sich Frau Sondermann durch ihre jahrelange Tätigkeit erworben hatte. Im November 2014 schloss sie die Tore ihrer Hundeschule, denn das Amt teilte ihr mit, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehe, würde sie ihre Tätigkeit weiter ausüben.
Ein Einzelschicksal einer Hundetrainerin? Bei weitem nicht.
Erst kürzlich lasen wir die Meldung eines Trainers, der in München bereits genehmigt war und nach seinem Umzug nach Würzburg erneut Prüfung machen soll bzw. muss, um weiterarbeiten zu dürfen. Eine Trainerin aus Konstanz stellte sich einer Überprüfung. Den theoretischen Teil und die Beurteilungen von Videosequenzen bestand sie mit sehr gut. In der Praxis übergab man ihr unbekannte Mensch-Hund Teams mit Tierheimhunden, die erst kurze Zeit bei ihren Haltern leben. Die Sachverständige erklärte ihr, sie solle den Hundebesitzern beibringen, wie sie ihren Hund aus der liegenden Position in die sitzende bringen, wenn sie mit ihrem Rücken zum Hund stehen. Da diese Übung nicht klappte und das auch nicht sollte, ist die Trainerin bei dem Praxisteil durchgefallen. Es wurde ihr aber offeriert, sie könne erneut antreten, natürlich kostenpflichtig.
Bei der Überprüfung der Arbeitsweise von Hundetrainern soll es, laut Gesetz, ausschließlich darum gehen, ob die Rahmenbedingungen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden.
Anhand der genannten Beispiele fehlt mir zumindest der Bezug zu den tierschutzrechtlichen Konformen.
Soll der § 11 Abs. 1 Nr. 8f als Bundesgesetz, die Kassen der Veterinärämter mit den anfallenden Prüfungsgebühren füllen? Wie lange wird die ungleiche Behandlung der Veterinärämter von gewerblichen arbeitenden und Vereinstrainern noch dauern? Wäre es nicht längst an der Zeit, dass unsere Regierung sich einschaltet?
Während die einen, wie Frauke Sondermann, für ihre Rechte und die Anerkennung ihrer tatsächlich erlangten Qualifikationen kämpfen, unterwerfen sich andere Trainer der Vorgehensweise der Ämter. Erhalten diese Personen die Zulassung, gewerblich arbeiten zu dürfen, kann der Hundebesitzer jedoch nach wie vor nicht darauf bauen, an einen qualifizierten Hundetrainer zu geraten. Denn die Ämter stellen lediglich eine schriftliche Erlaubnis aus.
Die schriftliche Zulassung nach §11 Abs. 1 Nr. 8f entspricht weder einer Zertifizierung, noch ist es ein Gütesiegel!
Es ist demnach eine Falschaussage, behauptet ein Hundetrainer: »Ich habe meine Sachkundeprüfung zum zertifizierten Hundetrainer nach §11 Abs. 1, Nr.8f Tierschutzgesetz beim Veterinäramt erfolgreich bestanden.»
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