Behandlungskosten trägt der Verursacher
Das Amtsgericht München urteilte zu Gunsten einer Klägerin, deren Hund angefahren wurde. Der Autofahrer muss den Hauptteil der Behandlungskosten tragen.
Bereits im Juli 2011 passierte der zur Verhandlung stehende Unfall. Jetzt fällte das Amtsgericht München das endgültige Urteil.
Folgendes war geschehen: Eine Frau leinte ihren Hund mit einer Flexi-Leine an einem Mülleimer an, der neben dem Eingang des Tankstellen Shops stand. Während sie ihre Einkäufe tätigte fuhr ein Autofahrer an eine Zapfsäule, direkt neben dem Eingang. Dabei fuhr er den 8 Jahre alten Mischlingshund der Dame an und verletzte ihn, so dass er sich einer Operation unterziehen musste. Der Autofahrer weigerte sich, die Behandlungskosten zu übernehmen. Als Begründung nannte er zum einen die unsachgemäße Sicherung des Hundes. Zum anderen würden die Kosten den geringen Wert des Hundes erheblich übersteigen. Die Hundehalterin wollte jedoch die ärztliche Behandlung von 2.200 Euro nicht allein tragen und klagte.
Die Richterin entschied auf eine Teilschuld der Hundehalterin und verurteilte den Autofahrer zu einer Kostenübernahme von 1.650 Euro. In ihrer Begründung heisst es, dass ein Fahrzeugführer zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet sei, vor allem wenn er auf einen Parkplatz oder eine Tankstelle fahren würde. Anhand der Beweise müsse er den Hund gesehen haben und hätte ihn umfahren können oder warten, bis die Halterin zurückgekehrt sei. Weiter erklärte sie, dass die Rechtsstellung von Tieren seit 1990 im bürgerlichen Recht angegeben sind. Darin heißt es, es sei unmaßgeblich, welchen materiellen Wert ein Tier besäße. Hier zähle der ideelle Wert des Hundes, der keine Obergrenze einer Erstattung beinhaltet.
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