Fahrlässiger Polizeihund-Einsatz
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verpflichtet das Land Baden-Württemberg zu einer Zahlung in Höhe von 2.500 Euro. Grund sind vielfache Bisswunden an einem Verdächtigen, verursacht durch einen Polizeihund im Einsatz.
Polizeihunde werden darauf ausgebildet, flüchtige Verdächtige zu stellen und notfalls mit Hilfe ihrer Zähne festzuhalten. Jedoch sollten sie niemals unkontrolliert in Personen beißen und sich jederzeit von ihrem Hundeführer abrufen lassen.
Im November 2012 fahndete die Polizei in Freiburg nach Tätern eines Raubüberfalls. Gegen 23 Uhr entdeckten die Beamten einige Jugendliche, die beim Anblick des Polizeiwagens das Weite suchten. Den Polizisten erschien dies verdächtig. Sie ließen ihren Diensthund von der Leine, der einen der Jugendlichen packte, wobei er mehrfach in beide Unterarme, den Rücken und die Beine biss. Der junge Mann und spätere Kläger brauchte mehrere Wochen zur Genesung.
Das Opfer des Diensthunds verklagte, vertreten durch seine Eltern, das Land Baden-Württemberg auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Als Begründung hieß es, dass der Einsatz des Polizeihundes zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Das Landgericht Freiburg folgte dieser Ansicht, gab dem Kläger jedoch eine Teilschuld wegen Trunkenheit.
Der Fall wurde im Juni 2015 vom Oberlandesgericht Karlsruhe endgültig entschieden. Die Richter bestätigten nicht nur das Urteil des Landesgerichts.
Sie räumten zusätzlich eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ein. Denn der Einsatz des Hundes entsprach nicht det gesetzlichen Voraussetzung und war für eine vorläufige Festnahme eines Jugendlichen gänzlich überzogen. Des Weiteren sollte ein ausgebildeter Polizeihund nicht unkontrolliert in Verdächtige beißen.
Bei Festnahmen müsse der Hundeführer seinen Hund so beherrschen, dass er jederzeit auf Kommando von einer Person ablässt. Die zahlreichen Bisswunden des Klägers seien nicht nachvollziehbar.
Die Richter sprachen dem Kläger 2.500 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, zahlbar vom Arbeitgeber der Polizeibeamten, dem Land Baden-Württemberg.
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