Husky Züchter muss sich von 31 Hunden trennen
Ein Husky Züchter im oberen Emmental in der Schweiz erhält strikte Auflagen vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Seit 2009 ermahnt das Veterinäramt im Kanton Bern einen Husky Züchter seine Auflagen zu erfüllen. Das Amt hatte die Haltung der über 50 Huskys beanstandet. Die Hunde würden nicht artgerecht gehalten, da eine Einzelperson kaum in der Lage ist, die Menge an Hunden auszulasten.
Die Forderungen des Amts war die Reduzierung seines Husky Bestands von über 50 auf 19 Hunde und eine Untersagung der Zucht. Dazu soll er eine genaue Dokumentation in Form von Trainingsplänen für jeden einzelnen Hund führen.
Der Husky Züchter akzeptierte die Auflagen des Veterinäramts nicht und wendete sich an die Volkswirtschaftsdirektion.
Hier erreichte er zwar einen Aufschub, die Auflagen umzusetzen, dennoch stimmte die Volkswirtschaftsdirektion dem Amt zu. Eine Person könne 50 Huskys nicht artgerecht auslasten. Der Züchter muss einen Bestand reduzieren.
Der Husky Züchter zog vor das Verwaltungsgericht.
Er gab an, dass seine Hunde gesund und wohl genährt sind. Zur körperlichen Auslastung fährt er mit ihnen Schlitten, wobei dafür die Temperaturen nicht über 15 Grad Celsius liegen dürfen. Ansonsten drohe den Hunden ein Hitzeschlag. Er habe aber andere Husky-Halter, die ihn beim Ausführen der Hunde unterstützen würden.
Das Gericht bestellte eine Gutachterin.
Die Gutachterin stellte fest, dass es mindestens drei Personen brauche, die zu 100 % auf der Huskyfarm tätig sein müssen, um die 50 Hunde auszulasten. Zudem entspricht die Zwingeranlage der Huskyfarm nicht den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften. Weiter beanstandete sie, dass die Hunde im Training zu dritt und viert, leinenfrei, ausgeführt werden. Der Jagdinstinkt eines Huskys sei aber nicht zu unterschätzen, wodurch hierbei Menschen und andere Tiere gefährdet sind. Zugute schreibt sie dem Husky Züchter, dass er umfangreiche Kenntnisse über die Rasse besitzt. Er hat ein gutes Verhältnis zu seinen Hunden und das seine Hunde sehr gepflegt sind.
Dennoch geht sie mit dem Urteil des Veterinäramts und der Volkswirtschaftsdirektion konform, den Bestand auf 19 Hunde zu reduzieren. Eine Person sei nicht in der Lage, mehr als 19 Hunde tierschutzkonform zu halten.
Das Verwaltungsgericht weist den Einspruch des Huskyfarm Besitzers ab.
Die Richter folgten der Ausführung der Gutachterin und wiesen den Züchter an, seinen Huskybestand zu verkleinern. Zuungunsten wirkte sich bei dem Richterspruch aus, dass der Mann zwischen 2010 und 2015 bereits mehrfach wegen Verstoßes gegen das Tier- und Tierseuchenschutzgesetz verurteilt wurde.
Dem Gericht ist bewusst, dass es nicht einfach sei, so viele Tiere neu zu vermitteln. Weil die Hunde sich bester Gesundheit erfreuen und gepflegt sind, ist das Einschläfern nicht zulässig.
Das Gericht räumt dem Besitzer der Huskyfarm sechs Monate für die Erfüllung ein, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
Dem Huskyfarm Besitzer bleibt noch der Weg über das Bundesgericht, um gegen das Urteil vorzugehen.
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