Liebesakt mit Folgen
Am Bonner Amtsgericht endete eine Zivilklage in einem Vergleich. Für einen ungewollten Liebesakt zahlt eine Rüden- Besitzerin 200 Euro »Strafe«.
Der zur Verhandlung stehende Vorfall ereignete sich vor knapp einem Jahr im April 2016. Die läufige Labrador Hündin Emma wurde von der Tochter des Hundebesitzers angeleint zu einer Gassi-Runde ausgeführt. Noch keine einhundert Meter vom Haus entfernt wurden die Beiden vom Nachbar Rüden Locco, eine Border Collie Labrador Mischling, gestoppt.
Locco hegte großes Interesse an der »duftenden« Emma und ließ sich nicht davon abhalten, sie intensiv zu beschnuppern.
Da weit und breit kein weiterer Mensch zu sehen war, der zu dem Rüden gehören konnte, versuchte das Mädchen ihn, mit lauten Worte zu vertreiben. Drei Minuten später war der ungewollte Liebesakt vollzogen.
Die Folgen daraus waren die Kastration von Emma und eine Anzeige gegen Loccos Halterin.
Emmas Besitzer klagte auf Schadensersatz und Rückerstattung der Tierarztkosten von Euro 420,50. Die Besitzerin von Locco ging in die Offensive. Sie erklärte vor Gericht, dass es nicht sein könne, dass sich Locco nicht verscheuchen ließ. Er sei schnell einzuschüchtern und herzensgut. Außerdem sei keine Trächtigkeit nachgewiesen worden. Eine Kastration wäre demnach noch nicht zwingend gewesen.
Der Richter Andreas Dubberke steuerte einen Vergleich an.
Er begründete seinen Vorschlag damit, dass die Rechtsgrundlage nicht so einfach sei, wie es sich die Rüden Besitzerin vorstelle. Sie sei verantwortlich für das Handeln ihres Hunds, auch, wenn er lediglich weggelaufen sei, wie sie behauptet.
Doch auch der Besitzer der Hündin sei verantwortlich. Im Gesetz heißt es: »Von einer läufigen Hündin geht immer eine Tiergefahr aus«. Mit dieser Begründung empfiehlt er den streitenden Parteien sich zu einigen, um die Prozesskosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben.
Ergebnis: Die Besitzerin des liebestollen Rüden zahlt einen Schadensersatz in Höhe von Euro 200,- .
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