Ohne Vorsatz kein Verfahren
In München muss ein Richter ein Strafverfahren einstellen, weil den Angeklagten kein Vorsatz des illegalen Welpenhandels nachgewiesen werden konnte.
Der Handel mit osteuropäischen Hundewelpen hat weiterhin Konjunktur. Um die Händler zur Rechenschaft zu ziehen, brauchen die Gerichte Beweise.
Im vorliegenden Fall, bei dem ein Paar aus München illegal gehandelt haben soll, musste der Richter aufgrund fehlender Beweise das Verfahren einstellen.
Die Angeklagten fielen im Mai 2014 durch eine Verkaufsanzeige im Internet auf. Noch bevor der Kauf über die Bühne ging, erschien die Polizei, konfiszierte die noch viel zu jungen Hunde und übergab sie dem Tierheim. Eine Tierärztin stellte anhand des Milchzahngebisses fest, dass die Welpen höchstens drei Wochen alt sind. Demnach wurden sie viel zu früh von der Mutter getrennt.
Der 27-jährige Mann erklärte vor Gericht, er sei in seine Heimatstadt nach Bulgarien gefahren, um für seine Frau einen Huskywelpen zu kaufen. Die Züchterin bot ihm einen guten Preis an, wenn er gleich zwei nehmen würde. Pro Welpe zahlte er 250 Euro und fuhr heim.
Zuhause angekommen präsentierte er die Hunde seiner 26-jährigen Frau, die jedoch keinen der beiden wollte. Sie eröffnete ihrem Mann, sie sei schwanger und möchte derzeit keinen Hund. Das Paar bot beide Welpen daraufhin im Internet für 1.600 Euro bzw. beim Kauf eines Welpen für 900 Euro an.
Die Polizeibeamten stellten bei der Abnahme der Welpen nicht nur eine schlechte Konstitution der Tiere fest, sondern nahmen auch Alkoholgeruch bei ihnen wahr. Der Atem- und Bluttest ergab, dass den Hunden Schnaps eingeflößt worden sein muss. Die Angeklagten stritten die Vorwürfe jedoch ab.
Da es keine Beweise für vorsätzliches Handeln gab, musste der Richter das Verfahren einstellen. Die Angeklagten zahlten lediglich eine Geldbuße von 240 bzw. 360 Euro wegen fahrlässigen Verhaltens.
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