Zulassungspflicht für Hundetrainer
Gewerblich arbeitende Hundetrainer benötigen seit dem 01. August 2014 eine schriftliche Genehmigung des Veterinäramts ihres Meldekreises.
Um diese Genehmigung zu erhalten verlangen fast alle Ämter eine dreiteilige Prüfung, die aus einem, in Fachkreisen umstrittenen Multiple-Choice-Test, einer Praxisstunde und einem Fachgespräch besteht. Zur praktischen Prüfung ziehen die Behörden einen externen Sachverständigen hinzu, den der Prüfling gesondert zu zahlen hat. Einen Kostenkatalog gibt es, soweit wir recherchieren konnten, nicht. Uns wurde bisher nur bekannt, dass sich die Kosten von 100 Euro bis tatsächlich 1000 Euro belaufen können.
Die Grundlage des Genehmigungsverfahrens ist im Tierschutzgesetz §11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8f verankert.
Wortlaut (Auszug): gewerbsmäßig
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Umsetzung von Gesetzen regelt in Deutschland die allgemeine Verwaltungsvorschrift, kurz AVV. Sehr deutlich beschreibt die AVV in 12.2.2.2, wer wann was nachweisen muss, bzw. wer von der neuen Regelung des Genehmigungsverfahrens befreit ist.
Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person:
– eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
– auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Der Beruf des Hundetrainers, Hunde Erziehungsberaters, Verhaltensberaters, etc. ist nicht und niemals staatlich anerkannt, da es keine staatliche Ausbildung gibt.
Doch es gibt einige Institute, deren Abschlüsse die Vet. Ämter anerkennen. Dazu gehören vor allem die Industrie und Handelskammern, die Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Hierbei handelt es sich um private Organisationen, die per Gesetz (z . B. Kammergesetz Niedersachsen) mit bestimmten öffentlichen Aufgaben betraut wurden. Es sind Zusammenschlüsse beruflicher oder wirtschaftlicher Gemeinschaften, die formalrechtlich der staatlichen Kontrolle unterliegen.
Andere private Institute, die durchaus hervorragend ausgebildete Hundetrainer hervorbringen, werden größtenteils von den Ämtern nicht anerkannt.
Vielen etablierten Hundeschulen wird, obwohl sie bisher nicht tierschutzwidrig auffällig wurden, kein Bestandsschutz gewährt. Nicht von dem Gesetz betroffen sind Vereinstrainer in Hundevereinen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass der Satz »Genehmigt / Zugelassen / Erlaubt nach §11 des TierSchG« kein Gütesiegel für fachliche Kompetenz darstellt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Brennpunkte.
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