
von User:Mattes (Eigenes Werk) [Public domain oder Public domain], via Wikimedia Commons
Steuerpflicht Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine im Grundgesetz Art. 105 Abs. 2a GG verankerte Steuer, die nach dem Kommunalabgabegesetz als »örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer« beschrieben wird.
Die Bundesländer dürfen ihre Gemeinden dazu verpflichten, Hundesteuer einzufordern. Wohlgemerkt: dürfen! Die Hundesteuer ist zwar im Grundgesetz verankert, was aber nicht bedeutet, dass auf die Umsetzung bestanden werden muss.
Üblicherweise zahlen Hundehalter ihre Hundesteuer, dessen Höhe die Kommunen bestimmen im jährlichen Turnus. Für Gebrauchshunde wie Jagdhunde, Hütehunde, Blindenführhunde und andere Berufshunde gelten in vielen Kommunen Sonderregelungen. Gewerblich genutzte Hunde dürfen nicht besteuert werden.
Sogenannte »Listenhunde« werden oftmals verhältnismäßig hoch besteuert. Hundehalter dieser Rassen sollten sich genau informieren, da es bereits Gerichtsurteile gibt, die eine über dem Maß erhobene Hundesteuer als unzulässig erklärt, wenn der Hund bisher unauffällig war.
Als Aufwandssteuer, die nicht zweckgebunden ist, obliegt es den Gemeinden, die Einnahmen für jedwede kommunale Ausgabe zu nutzen.
Nähere Informationen zum Thema Hundesteuer erhalten Sie bei der Anmeldung Ihres Hundes in der zuständigen Gemeinde. Diese Anmeldung muss stets ab einem bestimmten Alter des Hundes erfolgen. Auch der Neukauf, Zuzug oder die auf Pflegestellen sitzenden Hunde müssen angemeldet werden.
Die Hundesteuer ist ein Relikt aus längst vergangenen Zeiten.
Bereits im Mittelalter zahlten die hundehaltenden Lehnsbauern an ihre Herren das »Hundekorn«. Und auch die Frondienstler der Jagd mussten entweder den Adligen ihre Hunde zur Jagd auf Großwild zur Verfügung stellen oder eine »Bege« leisten.
Die ersten Aufzeichnungen zur Hundesteuer finden sich ab dem 13. Jahrhundert, wobei die damaligen Regionen heute zu den Niederlanden oder Dänemark gehören. In Deutschland wurde die Hundesteuer erstmalig 1807 in der Grafschaft Isenburg verordnet. Sie bestand aus einem Reichstaler pro Jahr. Ziel der Abgabe war es, die Kriegsschulden abzutragen.
Mit Beginn der Industrialisierung verlor der Hund immer mehr seinen Gebrauch. Innerstädtische Hundehaltung barg die Gefahr von Seuchen wie die Tollwut. Durch die Einführung der Hundesteuer sollte der Bestand der Hundepopulation in Grenzen gehalten werden. Gebrauchshunde wie Wach- und Schutzhunde, Jagdhunde und Hütehunde waren von der Steuer befreit.
Und schon damals versuchten die Städte und Gemeinden die Zahl der »unnützen« Hunde, durch eine Besteuerung, gering zu halten.
Scheinbar eine erfolgreiche Praxis, die sich, als Relikt aus vergangener Zeit, bis heute durchsetzt. Durch die rechtlichen Freiheiten der Kommunen bezüglich der Aufwandssteuern obliegt es ihnen, die Höhe der Hundesteuer festzusetzen. Auch wenn heute keine Kriegsschulden damit ausgemerzt oder die Armenkassen aufgebessert werden, nutzen die Kommunen fragwürdig hohe Beiträge zur Dezimierung der Listenhunde.
Einige wenige Gemeinden in Deutschland wie Eschborn erheben überhaupt keine Hundesteuer. Die Stadt Hürth erhöhte im Jahr 1991 die Hundesteuer für »Kampfhunde« von 108,- DM auf 2160,- DM pro Jahr.
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